Gefahrenverordnung (TRGS)

Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 530 -Friseurhandwerk, Ausgabe September 1992, (BArbBl. 9/1992 S. 41)

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich in verkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekannt gegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten des Friseurhandwerks beim Umgang mit Arbeitsstoffen.

Vorbemerkung:

Der Umgang mit haut- und atemwegsschädigenden Stoffen hat zu einer besorgniserregenden Steigerung der Hauterkrankungen und der obstruktiven Atemwegserkrankungen im Friseurhandwerk geführt. Deshalb sind besondere Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer vorzusehen. Für die meisten Tätigkeiten im Friseurhandwerk kann zur Zeit zur Vermeidung von Hauterkrankungen nur das Tragen von Schutzhandschuhen empfohlen werden. Dies entspricht nicht den Grundsätzen eines präventiven Schutzes, da die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung mit erheblichen Problemen und Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden ist. Somit ist diese TRGS als erste Maßnahme anzusehen. Darüber hinaus werden weitere Bemühungen unternommen, diese TRGS um einen verbesserten vorsorgenden Schutz der Arbeitnehmer, z.B. durch Substitution sensibilisierender und reizender Inhaltsstoffe, zu ergänzen.

1. Anwendungsbereich

Diese TRGS regelt den Umgang mit den im Friseurhandwerk verwendeten chemischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z.B. kosmetische Mittel), insbesondere bei denen davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer lnhaltstoffe Eigenschaften (z.B. sensibilisierend, reizend usw.) aufweisen können, die bei wiederholtem und meist langfristigem Umgang Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten hervorrufen können.

2. Ersatzstoffprüfung

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren haut- oder atemwegsschädigenden Potential als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden.

3. Schutzmaßnahmen

(1) Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Zur Vermeidung von Haut- oder Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.

(2) Hat der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, so hat er die betroffenen Arbeitnehmer bei der Auswahl der geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören. Die Vorschriften über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt.

4. Technische Schutzmaßnahmen

(1) Für Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR

(2) Für Misch- und Umfüllarbeiten sind eigens dafür vorgesehene Arbeitsplätze einzurichten, die mit ausreichender technischer Lüftung ausgestattet sein müssen, so dass freiwerdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Entstehungsstelle ohne Gefahr für Mensch und Umwelt abgeführt werden. Die Arbeitsplatte muss aus flüssigkeitsdichtem, abwaschbarem und gegen Arbeitsstoffe resistentem Material bestehen und eine überlaufkante besitzen. Diese Bedingungen werden z.B. durch Laborabzüge erfüllt. Sofern ausschließlich Verfahren für Misch- und Umfüllarbeiten angewendet werden, durch die keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe freigesetzt werden können (z.B. geschlossene Systeme), kann von der Einrichtung von Misch- und Umfüllarbeitsplätzen abgesehen werden.

(3) Für die Beschäftigten muss ein von den Kundenplätzen separater Handwasch- und Handpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Dieser Platz muss mit Hautschutzmitteln, milden Hautreinigungsmitteln, weichen Einmalhandtüchern und Hautpflegemitteln ausgestattet sein (siehe auch Arbeitsstättenverordnung § Arbeitsstätten-Richtlinie ASR

(4) Gesundheitliche Gründe erfordern unter den Bedingungen des Friseurhandwerks die Bereitstellung von Pausenräumen bei jeder Anzahl von Beschäftigten (siehe auch § Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-Richtlinie ASR muss es sich um allseits umschlossene Räume handeln, in denen Arbeitsstoffe weder aufbewahrt noch angewendet werden dürfen.

(5) Es sollen keine Bedarfsgegenstände eingesetzt werden, die bei längerem Hautkontakt Nickel an die Haut abgeben können (z.B. Griffbereich von Scheren, Armaturen, Arbeitsoberflächen).

(6) Die Verwendung von Portionsspendern sowie Misch- und Anwendungsapplikatoren ist zwingend.

5. Hautschutzplan

In jedem Friseursalon ist ein Hautschutzplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z.B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Unsere Anlage (Hautschutzplan) stellt einen exemplarischen Hautschutzplan dar. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind.

6. Persönliche Schutzausrüstung

(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Arbeitnehmern geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Arbeitnehmern zu tragen sind:

Haarwaschen, Kopfmassage bei aufgetragenen Pflegemitteln, Färben, Tönen und Blondieren - einschließlich der Überprüfung des Ergebnisses, Aufemulgieren und Ausspülen -, Dauerwellen - einschließlich Probewickel - und Fixieren,Zubereiten, Mischen und Umfüllen von Arbeitsstoffen, Nassreinigung oder Desinfektion von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen und Räumen.

(2) Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten:

Sie müssen beständig gegenüber dem jeweils verwendeten Arbeitsstoff sein. Sie müssen so reißfest beschaffen sein, dass sie bei normalen Belastungen, wie z.B. beim An- und Ausziehen, nicht beschädigt werden.

Sie müssen in Größe und Passform den Händen der Anwender entsprechen. Das bedeutet, dass Schutzhandschuhe gegebenenfalls in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Stulpen der Waschhandschuhe müssen deutlich über das Handgelenk reichen und eng anliegen sodass keine Flüssigkeit in das Handschuhinnere gelangen kann.

Sie sollten so elastisch sein, dass sie das Tastgefühl nicht unnötig beeinträchtigen.

7. Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen

(1) Arbeitsabläufe sind so zu organisieren. dass einzelne Beschäftigte nicht ständig mit einseitigen haut- oder atemwegsschädigenden Arbeiten belastet werden. Vielmehr müssen die Arbeitsabläufe so gestaltet sein, dass ein ständiger Wechsel zwischen Nass- und Trockenarbeit gewährleistet ist, Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichem Maße: Also auch für Auszubildende und ungelernte Mitarbeiter.

(2) Wenn Tätigkeiten mit Schutzhandschuhen ausgeführt werden, ist strikt darauf zu achten, dass:

Schutzhandschuhe, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, nach Gebrauch verworfen und keinesfalls wiederverwendet werden, Schutzhandschuhe nur auf sauberer, trockener Haut getragen werden, Schutzhandschuhe grundsätzlich nicht ununterbrochen getragen werden dürfen. Die Arbeitsorganisation ist so einzurichten, dass ein ständiger Wechsel zwischen Trocken- und Nassarbeiten im zeitlichen Verhältnis 1:1 eingehalten wird, nach dem Tragen von Schutzhandschuhen evtl. vorhandene Puderrückstände auf der Haut mit Wasser abgespült, die Hände sorgfältig abgetrocknet und anschließend eingecremt werden.

8. Hygiene

(1) In Arbeitsräumen dürfen Beschäftigte nicht essen, trinken oder rauchen. Hierzu sind Pausenräume aufzusuchen.

(2) Arm- oder Handschmuck darf bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

(3) Die Verwendung von benutzten Kundenhandtüchern zur Trocknung der Hände ist zu untersagen, da Verunreinigungen mit hautgefährdenden Stoffen nicht ohne weiteres zu erkennen sind.

9. Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit haut- oder atemwegsschädigenden Stoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt beim Umgang mit Gefahrstoffen (vgl. TRGS 555 [2]).

(3) Anlage stellt eine exemplarische Betriebsanweisung dar. Voraussetzung für die übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind. Die TRGS 555 "Betriebsanweisungen" [2] enthält Empfehlungen für die Aufstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen, die für derartige Ergänzungen heranzuziehen sind.

10. Unterweisung

(1) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit haut- oder atemwegsschädigenden Stoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Unterweisungen in bezug auf das Friseurhandwerk sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene mündliche Informationen über gefährliche Tätigkeiten, Unterrichtungen über Schutzmaßnahmen sowie Belehrungen über das richtige Verhalten und den sicheren Umgang mit haut- und atemwegsschädigenden Stoffen.

(3) Inhalt der Unterweisungen sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus ist die Behandlung folgender Themen erforderlich:

Hinweise auf neue oder geänderte Betriebsverfahren, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften, Schlussfolgerungen aus aktuellen, auch geringfügigen, Haut- oder Atemwegsreaktionen bei Beschäftigten (z.B. Hautrötung).

(4) Über die mindestens einmal jährlich erfolgende Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber ständig die sachgemäße Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen zu überwachen. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf betriebsspezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

Literatur

[1] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV) vom 20. März 1975; BGBl. I S.729; zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S.1057) mit Arbeitsstätten-Richtlinien zu den einzelnen Paragraphen

[2] TRGS 555: Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV; Ausgabe März 1989; zuletzt ergänzt im Oktober 1989; BArbBl. Nr. 3/1989; S. 85 und BArbBl. Nr. 10/1989; S.62

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